in der Fassung der Gründungsversammlung vom 23.01.2024
Präambel
In dieser Satzung ist auf die gleichzeitige Nennung von divers/weiblich/männlich verzichtet worden. Hierdurch wird jedoch ausdrücklich weder eine geschlechtsspezifische Einschränkung noch eine Diskriminierung vorgenommen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Bergische Fellschnuten.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist Wuppertal.
Ein abweichender Verwaltungssitz kann bestehen und wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Eine Hauptaufgabe besteht darin die Versorgung von Tieren aus sozialschwachen Familien zu unterstützen in Form von Futter und Tierzubehör. Die Einrichtung von privaten Pflegestellen für Tiere und deren kompletten Versorgung bis zur Vermittlung.
Beschaffung von Mitteln für die Förderung des Tierschutzes.
Information der Öffentlichkeit über die Situation des Tierschutzes im Inland
Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen und -organisationen zur Unterstützung
Und Ergänzung der Vereinszwecke.
Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der aufgegriffenen Tiere
sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und Seuchen.
Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Tiere oder Abgabetiere aus
ausgesuchten Projekten im Rahmen der verfügbaren Pflegeplätze.
Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für die Tiere
aus ausgesuchten Projekten
Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz sowie der Überwachung der
Tierhaltung.
Vermittlung gegen Schutzgebühr von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an
Tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen oder
Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen.
4) Der Verein ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2) In Ausnahmefällen hat jedes Vereinsmitglied auf Grundlage einer entsprechenden Vereins- Regelung Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen.
3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Vergütung ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Es ist möglich, aktives oder förderndes (stilles) Mitglied zu werden.
2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens drei Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung- entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
5) Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
2) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über Änderungen des Mitgliedsbeitrages.
3) Die Mitgliederversammlung kann Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten beschließen. Die Höhe dieser Umlagen ist auf das Dreifache des Jahresbeitrages begrenzt.
4) Jahresbeiträge und Umlagen werden im Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
(a) die Wahl und Abwahl des Vorstands
(b) Entlastung des Vorstands
(c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
(d) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
(e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
(f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(g) Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine Mitgliederversammlung kann in Präsenz, Hybrid (Präsenz und virtuell) oder vollständig virtuell stattfinden.
3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (Post/E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung inkl. aller Berichte einbe- rufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem
Verein bekannt gegebene Anschrift/Mailadresse gerichtet war. Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der postalischen Adresse und/oder der E-Mail-Adresse dem Vorstand umgehend bekanntzugeben.
5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich (Post/E-Mail) beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
6) Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
10) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich (in Präsenz oder Virtuell) ausgeübt werden.
11) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
12) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
13) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu archivieren ist.
§ 12 Vorstand
1) Der Verein hat einen gewählten Vorstand. Dieser besteht im Sinn des § 26 BGB aus bis zu drei Mitgliedern. Jedes dieser Vorstandmitglieder ist gerichtlich und außergerichtlich einzeln
vertretungsberechtigt. Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins mit einer mindestens 1-jährigen Vereinszugehörigkeit werden. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Gründungsjahr des Vereins.
4) Wiederwahl ist zulässig.
5) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sie werden von der Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit freigestellt.
7) Der Vorstand ist berechtigt Einzelausgaben bis zu 4000,- € zu beschließen. Ausgaben über diesen Betrag hinaus, bedürfen einer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Laufende Ausgaben z.B. (Unterbringungskosten, Futterkosten, Tierarztkosten, Flugkosten, Fahrtkosten etc.) sind davon nicht betroffen.
8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
9) Der Vorstand kann – auch dauerhaft - Gäste beratend (ohne Stimmrecht) zu seinen Sitzungen einladen.
§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes
1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, soweit nicht bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege oder auf einem geeigneten elektronischen Weg erfolgt.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit bedarf es einer Entscheidung in der Mitgliederversammlung.
3) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Vorstand zu unterschreiben und zu archivieren.
§ 14 Auflösung des Vereins
1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereinsan das Tierheim Hilden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Wuppertal, 23.01.2024